Artikel 10 Pflichten der Hersteller
(6) Die Hersteller gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Funkanlagen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den der Funkan lage beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(7) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift, unter der sie erreichbar sind, auf der Funkanlage selbst oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abzufassen.
(8) Die Hersteller gewährleisten, dass der Funkanlage eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt
sind; diese müssen in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst sein, die
von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Die Gebrauchsanleitung muss die Informationen enthalten, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Dies umfasst gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermög lichen. Diese Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
Zudem müssen, falls die Funkanlage bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, folgende Informationen enthalten sein:
a) das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem bzw. denen die Funkanlage betrieben wird,
b) die in dem Frequenzband oder den Frequenzbändern, in dem bzw. denen die Funkanlage betrieben wird, abgestrahlte
maximale Sendeleistung.
Artikel 12 Pflichten der Einführer
4. Importers shall ensure that the radio equipment is accompanied by instructions and safety information in a language which can be easily understood by consumers and other end-users, as determined by the Member State concerned.
Article 13 Obligations of distributors
(2) Die Einführer gewährleisten vor dem Inverkehrbringen einer Funkanlage, dass vom Hersteller das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 durchgeführt wurde und dass die Funkanlage so gebaut ist, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat betrieben werden kann, ohne die geltenden Vorschriften über die Nutzung von Funkfrequenzen zu verletzen. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihr die Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 10 Absätze 8, 9 und 10 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 10 Absätze 6 und 7 erfüllt hat.
ANHANG V
INHALT DER TECHNISCHEN UNTERLAGEN
a iii) Nutzerinformationen und Installationsanweisungen;