Anleitung für Solarzellen übersetzen
Dieser Kunde entwickelt und liefert Montagematerialien für Solarzellen. Dabei handelt es sich um Befestigungsmaterialien für die Befestigung einer Solarzelle und nicht um die Solarzelle selbst. Die Anleitungen werden zurzeit in niederländischer, englischer und deutscher Sprache herausgebracht. Aufgrund von Anfragen aus Polen und Italien fragt sich der Hersteller, ob die Anleitung auch ins Polnische und Italienische übersetzt werden muss.
Anleitung für gewerbliche Produkte
Montagematerialien für Solarzellen sind gewerbliche Produkte. Daher finden die Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG und die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG keine Anwendung (siehe Abschnitt Anleitung für Verbraucherprodukte). Um zu prüfen, ob im Hinblick auf CE-Kennzeichnung Verpflichtungen bestehen, werfen wir einen Blick auf die New Approach-Website. Diese Website bietet eine Übersicht zu allen Richtlinien, auf die die CE-Kennzeichnung Anwendung findet. Die einzige Richtlinie, die auf das Produkt Anwendung finden könnte, ist die Bauproduktenverordnung (EU) 305/2011. Wenn wir uns diese Verordnung ansehen, finden wir folgende Definition für Bauprodukte:
„Bauprodukt“: jedes Produkt oder jeder Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt.
Auf Grundlage dieser Definition kann festgestellt werden, dass die Montagematerialien für Solarzellen nicht der Bauproduktenverordnung entsprechen muss. Dies bedeutet, dass insgesamt keine CE-Kennzeichnung für das Produkt gilt und damit auch keine Anforderungen im Hinblick auf CE-Kennzeichnung auf dem Gebiet der Anleitungen bestehen. Und auch, wenn man voraussetzen würde, dass sich die Verordnung im Übrigen sehr wohl auf die Produkte bezöge, würde diese Verordnung dennoch keine Anforderungen hinsichtlich der Übersetzungspflicht der Anleitung stellen. Die Maschinen-, ATEX-, Druckbehälterrichtlinie, die Richtlinie über persönliche Schutzausrüstung sowie die Aufzugsrichtlinie hingegen stellen diesbezüglich sehr wohl Anforderungen.
Die Tatsache, dass keine CE-Richtlinien gelten, bedeutet nicht, dass es ferner keine Verpflichtungen in Bezug auf die Anleitungen gibt. Um einen Überblick zu diesen Verpflichtungen zu bekommen, ist es wichtig zu wissen, welche sonstigen Richtlinien für die Produkte gelten. Die EU-Arbeitsmittelrichtlinie 2009/104/EG stellt Mindestanforderungen an die Sicherheit und Gesundheit für den Einsatz der Arbeitsmittel durch die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz auf. Es geht um „alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden” sowie „alle Tätigkeiten” in Bezug auf diese Arbeitsmittel. Diese Richtlinie besagt: „Die Informationen und die Betriebsanleitungen müssen für die betroffenen Arbeitnehmer verständlich sein.“ Auf dieser Grundlage ist anzunehmen, dass eine Anleitung, die nicht in der Sprache des Arbeitnehmers verfasst ist, nicht als verständlich angesehen werden kann.
Anleitung für Verbraucherprodukte
Was tun, wenn es sich nicht um ein gewerbliches Produkt, sondern um ein Verbraucherprodukt handelt? Angenommen, ein französischer Hersteller bringt ein Verbraucherprodukt auf den niederländischen Markt, das lediglich eine französische Anleitung enthält. Ist das zulässig? Verbraucherprodukte werden durch die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG geschützt. Diese Richtlinie hat den Zweck, dafür zu sorgen, dass alle auf den Markt gebrachten Produkte sicher sind. Die Richtlinie enthält lediglich allgemeine Sicherheitsvorschriften, da es schwierig ist, für jedes bestehende oder zukünftige Produkt spezifische Vorschriften aufzustellen. Dadurch ist die Richtlinie ein Auffangregelwerk für alle Verbraucherprodukte, für die kein spezifisches Regelwerk existiert.
Die Richtlinie stellt keine unmittelbaren Anforderungen bezüglich der Sprache einer Anleitung, sondern lässt den Mitgliedstaaten ein hohes Maß an Spielraum, um sprachbezogene Vorschriften für Produkte aufzustellen, wenn diese Produkte eine Gefahr darstellen:
- (… ) verfügen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Befugnis, unter anderem die Maßnahmen zu ergreifen (…) für jedes Produkt, das unter bestimmten Bedingungen eine Gefahr darstellen kann (…);
- das Anbringen geeigneter Warnhinweise über Gefährdungen zu verlangen, die von dem Produkt ausgehen; diese Warnhinweise müssen klar und leicht verständlich in den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird;
- das Inverkehrbringen Vorbedingungen zu unterwerfen, um das Produkt sicher zu machen.
Die Richtlinie versteht unter einem sicheren Produkt jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls die Inbetriebnahme, Installation und Wartungsanforderungen einschließt, keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt. Insbesondere besagt die Richtlinie, dass dabei zu achten ist auf „die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau, sowie gegebenenfalls seine Installation und seine Wartung”. Ferner werden genannt „seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise und seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.”
Auch auf Grundlage dieser Beschreibung ist anzunehmen, dass ein Produkt ohne eine Anleitung in der Sprache des Landes, in dem es auf den Markt gebracht wird, als mangelhaft angesehen werden kann.